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Erregung öffentlichen Ärgernisses In vielen Ländern wird noch immer jegliche Form offen ausgelebter Homosexualität als Erregung öffentlichen Ärgernisses eingestuft und kann somit strafrechtlich verfolgt werden. In Deutschland dürfen homosexuelle Männer in aller Öffentlichkeit einander ihre Zuneigung bezeugen. Allerdings sind Liebesbezeugungen auch hier nur bis zu einem gewissen Grad (Händchen halten, Küssen, Umarmungen u. a.) erlaubt. Dabei gelten für Homosexuelle aber dieselben Beschränkungen (z.B. Verbot von Geschlechtsverkehr in der Öffentlichkeit; Verbot nackt durch die Straßen zu laufen, etc.) wie für Heterosexuelle.
Doch auch wenn das Gesetz auf Seiten der Homosexuellen steht, stoßen Liebkosungen zwischen zwei Homosexuellen bei einigen Menschen auf eine starke Ablehnung, die mitunter zu schwulenfeindlichen Beschimpfungen oder antischwulen Gewalttaten führen kann. siehe auch unter: Begruessungskuss, Homoehe, Zaertlichkeit, Ueble Nachrede, Beschimpfungen & Beleidigungen (antischwule), Vergewaltigung, Ueberfalltelefon (schwules), Rosa Telefon, Aufklaerungsunterricht, Gefaengnis (Homosexuelle im Strafvollzug), Homophobie, Rio, Schwuchtel, Arschficker, Zusammengehoerigkeitsgefhl (Solidaritaet), Arbeit (Outing auf der Arbeit), Kirche (katholische), Schule und Homosexualität |
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