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Jugendschutz Es gibt eine ganze Reihe von Gesetzen, die Minderjährige vor negativen Einflüssen fernhalten sollen. Darunter fallen u.a. die Bestimmungen über den Aufenthalt in Gaststätten und Diskotheken. Während 16jährige Jugendliche unter gewissen Voraussetzungen mit Begleitung eines Erwachsenen z.B. in „normale“ Gaststätten und Diskotheken dürfen, so ist dies in den meisten schwulen Bars und Discos verboten, weil hier der erweiterte Punkt der selbstbestimmten Sexualität greift. So laufen z.B. in vielen Schwulenbars auf Monitoren pornografische Filme oder aber es gibt „Lümmelecken“, in denen die Besucher sich ihren Jadestab auswringen (lassen) können.
In den Bereich des Jugendschutzes fallen auch die Schutzalterbestimmungen. So wurden vor 1994 "homosexuelle Handlungen" zwischen einem Mann über 18 Jahren mit einem "menschlichen Ableger" unter 18 Jahren laut § 175 StGB strafrechtlich verfolgt. Die Begründungen hierfür waren mitunter ziemlich hanebüchen. Nach Meinung der damaligen Regierung infizierten garstige “Schwulen-Zombie-Trinen” anständige Hetenkiddys gleich reihenweise mit den "Schwulenvirus" und verwandelten sie in die allgemeine Moral untergrabende Tucken. Warum gab es dann aber keinen deckungsgleichen Paragraphen, der junge Mädchen vor Übergriffen heterosexueller Männer schützte? siehe auch unter: Boys Boys Boys, Vergewaltigung, Werbung & Werbebotschaften, Unschuld (Unbeflecktheit), Paedophilie, Jugendwahn, Verfuehrung Minderjaehriger, Volljaehrigkeit, Pubertaet, Paragraf 175, Knaben-Homosexualitaet, Paederastie, Knabenliebe |
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