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Kinderpornografie Der Besitz und die Verbreitung kinderpornographischen Materials wird in der Bundesrepublik Deutschland (je nach Schwere des Vergehens) entweder mit Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren geahndet. Im Gegensatz zu anderen Ländern beschränkt sich der illegale Besitz und die Verbreitung von Foto- oder Filmmaterial nicht allein auf Aufnahmen, die real lebende Personen zeigen. Ferner kann auch die Verbreitung (vermeintlich) künstlerischer Werke wie Gemälde, Zeichnungen, Cartoons, Illustrationen oder sogar sexualwissenschaftliche Werke beanstandet und strafrechtlich belangt werden, wenn sich auf ihnen (nach Einschätzung des Gerichts beziehungsweise der von Gericht bestellten Gutachter) kinderpornografisches Material wiederfindet. Kaum etwas sorgt für so viel Zündstoff und einen dermaßen lauten moralischen Aufschrei, als Meldungen über Kindesmisshandlungen oder die Verbreitung und der Besitz kinderpornografischen Materials. Und häufig könnte dabei die Diskrepanz zwischen den juristischen Bewertungen der einzelnen Fälle sowie der öffentlichen Meinung kaum größer sein. Während viele Menschen bereits für den Besitz kinderpornogarfischen Materials lebenslange Sicherheitsverwahrungen für angepasst halten, belassen es viele Richter in solchen Fällen oft bei einer Geldstrafe. Doch weitaus schlimmer als die Strafe wiegt bei solchen Verfahren ohnehin die gesellschaftliche Ächtung, sollte ein solches Delikt öffentlich werden. Die Übersensibilisierung für dieses Thema hat in den letzten Jahren einen Grad erreicht, der an Massenhysterie grenzt. Der Umgang mit diesem ernsten Thema scheint in vielen Fällen krankhaft und gefährlich.
Immer schneller kommt es in immer größeren Umfang weltweit zu Hausdurchsuchungen. Und immer häufiger trifft es bei einer dieser Razzien auch Unschuldige. In diesem Zusammenhang sollte man wissen, dass in Deutschland mitunter bereits (anonyme) Anzeigen ausreichen, um eine Hausdurchsuchung zu rechtfertigen. Bei aller Befürwortung für den Wunsch nach Aufklärung und Strafverfolgung, muss die hysterische Stimmungs- und Panikmache ( vor allem Seitens der Boulevard-Presse) scharf kritisiert werden. Fast gewinnt man den Eindruck, dass bestimmte Zeitungen geradezu auf derartige Delikte warten, um dann tagelang darüber (in allen nur erdenklichen Einzelheiten) zu berichten. Und leider wird bei alledem die Homosexualität häufig direkt oder indirekt mit dem Begriff Kindersex in Verbindung gebracht, obgleich Studien eindeutig belegen, dass die absolute Mehrheit der Täter heterosexuell veranlagt sind. Dennoch zeigen die Hetzkampagnen ihre Wirkung. So sind z.B. viele Pornoanbieter bereits so stark verunsichert, dass sie eigentlich erlaubtes Filmmaterial „sicherheitshalber“ aus ihrem Angebot gestrichen haben. Und in manchen Annahmestellen für Kontaktanzeigen sind die Verantwortlichen sich plötzlich nicht einmal mehr sicher, ob sie einen 16-jährigen Schwulen nicht lieber wieder als Minderjährigem einstufen sollten, um sich möglichen juristischen Ärger zu ersparen.
Der Paragraph in seinem Wortlaut: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (1) Wer pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. (3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. (4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt. (5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. (6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden. siehe auch unter: Pornofilme (schwule), Vergewaltigung, Unschuld (Unbeflecktheit), Paedophilie, Jugendwahn, Verfuehrung Minderjaehriger, Volljaehrigkeit, Pubertaet, Paragraf 175, Knaben-Homosexualitaet, Griechenland, Paederastie, Knabenliebe, chicken hawk, Cybersex |
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