Verführung Minderjähriger

Sexuelle Handlungen zwischen einem Erwachsenen mit einem Kind bis einschließlich 13 Jahre gelten in jedem Fall als strafbar. Für Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr gelten hingegen differenzierte Regelungen.

Zwischen dem 14 und 15 Lebensjahr gibt es gesetzlich festgelegte Übergangsregelungen, die man  landläufig auch unter der Begrifflichkeit „Verführung Minderjähriger“ kennt.


So dürfen 16-18jährige Jugendliche sexuelle Handlungen mit 14-15jährigen Jugendlichen eingehen.  18-20-Jährigen ist dies zwar auch noch gestattet; aber hier gibt es bereits die ersten „Ja-eigentlich-schon-aber-Paragraphen“.

So muss der Sex zwischen den 14-15 und 18-20-Jährigen auf einvernehmlicher Basis  stattfinden. Das ist insofern irreführend, als dass man ja eigentlich ohnehin davon ausgehen sollte, dass sexuelle Handlungen immer auf einvernehmlicher Basis stattfinden. Tun sie das nicht, liegt eine sexuelle Nötigung/Missbrauch/Vergewaltigung etc. vor. Nur eben, das dies ohnehin für jedes Alter gilt, also auch für Sex zwischen zwei erwachsenen Personen.

 

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Ab dem 21. Lebensjahr ist Sex mit 14-15jährigen Jugendlichen zwar grundsätzlich immer noch gestattet, allerdings muss dabei folgendes beachtet werden:

  • der Jugendliche darf sich nicht in einer Zwangslage befinden
  • es darf kein Geld für den Sex in Aussicht gestellt/bezahlt  werden
  • es muss bei einem 14-15jährigen die „Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung“ vorliegen

Und da Punkt 1 und 3  viel Raum für Interpretationen lassen, begibt sich ein Erwachsener bei sexuellen Kontakten mit 14-15jährigen schnell auf (juristisches) Glatteis.

Die Verführung Schutzbefohlener hat eine Sonderstellung, weil der Verführer sein Amt dazu missbraucht, um sich an einem Minderjährigen zu vergehen. Darunter fallen:  Lehrer, Herbergsväter sowie jeder andere pädagogische Berufsstand, in dessen Wirkungsbereich der Umgang mit Schutzbefohlenen fällt.

 

siehe auch unter: Altersunterschiede bei Sexpartnern/in Beziehungen, Kinderpornografie,Boys, Boys, Boys, Jugendwahn, Jugendschutz, Knaben-Homosexualitaet, Pubertaet, Paragraf 175, Paedophilie, Paederastie, Knabenliebe, Unschuld (Unbeflecktheit), Schutzaltersgrenzen, Phallische Phase, Prostitution (maennliche), Stricher, Sneakers und Sneakersfetisch, Thailand  - käufliche Thaiboys, Verfuehrung Minderjaehriger, Vergewaltigung

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